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Anlage 1 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

Anlage 1

ANHANG I

VEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN

  1. 1. Dieser Anhang unterliegt den in Anhang II aufgeführten Übergangsbestimmungen.
  2. 2. Jede Vertragspartei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken:
  1. a) Für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Punkte in der Europäischen Union – ein oder mehrere Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, in ECAA-Ländern oder den in Anhang IV aufgeführten Ländern – ein oder mehrere Punkte in Jordanien.
  2. b) Für Luftfahrtunternehmen Jordaniens: Punkte in Jordanien– ein oder mehrere Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, in ECAA-Ländern oder den in Anhang IV aufgeführten Ländern – ein oder mehrere Punkte in der Europäischen Union.
  1. 3. Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Dienste müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen Jordaniens angeht, im Gebiet Jordaniens und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Gebiet der Europäischen Union haben.
  2. 4. Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen
  1. a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
  2. b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
  3. c) Zwischenlandepunkte gemäß Absatz 2 dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
  4. d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,
  5. e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern,
  6. f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes beider Vertragsparteien durchführen,
  7. g) Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen und
  8. h) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.
  1. 5. Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder den Typ bzw. die Typen der von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge, außer aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen.
  2. 6. Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei dürfen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.

Schlagworte

Ursprungsort

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20011229

Dokumentnummer

NOR40224877

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