ARTIKEL 12
Preisgestaltung
(1) Die Vertragsparteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.
(2) Sie schreiben keine Anmeldung oder Mitteilung der Preise vor.
(3) Die zuständigen Behörden können untereinander neben anderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerechtfertigt, unangemessen, diskriminierend oder subventioniert sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Gesetzesnummer
20011226
Dokumentnummer
NOR40224787
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