4. Abschnitt
Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung Betroffene Tätigkeiten
§ 29.
(1) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
- 1. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,
- 2. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,
- 3. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,
- 4. die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
- 5. die radiologische Altersbestimmung sowie
- 6. der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.
(2) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
- 1. der Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,
- 2. der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie
- 3. der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223921
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