Verordnungsermächtigung
§ 28.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- 1. Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
- 2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
- 3. die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,
- 4. Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowie
- 5. den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223920
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)