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§ 28 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Verordnungsermächtigung

§ 28.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
  2. 2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
  3. 3. die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,
  4. 4. Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowie
  5. 5. den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223920

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