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§ 139 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Maßnahmen zur Entdeckung von herrenlosen radioaktiven Quellen

§ 139.

(1)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jene Unternehmen, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf herrenlose radioaktive Quellen stoßen könnten, in angemessener Form über diese Möglichkeit und über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung solcher Quellen einzurichten, zu informieren.

(2)  Die gemäß Abs. 1 informierten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass jene Arbeitskräfte, die auf eine herrenlose radioaktive Quelle stoßen könnten,

  1. 1. grundlegende Informationen über ionisierende Strahlung und ihre Wirkung erhalten sowie
  2. 2. informiert und entsprechend geschult werden, wie sie radioaktive Quellen und ihre Behältnisse optisch erkennen können und welche Maßnahmen bei der Entdeckung oder der vermuteten Entdeckung einer radioaktiven Quelle zu ergreifen sind.

(3)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass den betreffenden Unternehmen Informationsmaterial zur Verfügung steht oder dass Ausbildungskurse angeboten werden, damit diese ihren Informationsverpflichtungen nachkommen können.

(4)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls die Durchführung von Kampagnen zur Auffindung, Bergung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Quellen, die aus vergangenen Tätigkeiten stammen, zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224032

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