Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2016 mit insgesamt 783 943,92 Euro festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Gesetzesnummer
20011185
Dokumentnummer
NOR40223529
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