Anzeigepflicht
§ 16.
Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40223316
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)