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§ 15 CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2020

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Jahresbericht

§ 15.

Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223315

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