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§ 14l CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14l.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40245629

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