Kostenersatz
§ 23.
(1) Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
(2) Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereiches gemäß § 14 ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20011169
Dokumentnummer
NOR40223205
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