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§ 23 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Kostenersatz

§ 23.

(1) Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.

(2) Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereiches gemäß § 14 ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223205

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