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§ 17 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Zeitliche Verfügbarkeit

§ 17.

(1) Die administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden zumindest auf telekommunikativem Weg bereitzuhalten.

(2) Prüfungsorganisationen haben die Betriebszeiten im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223199

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