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§ 2 Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2020

§ 2.

Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011128

Dokumentnummer

NOR40222745

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