Lehrberuf Steuerassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Steuerassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steuerassistent bzw. Steuerassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011059
Dokumentnummer
NOR40221198
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