Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einkäufer bzw. Einkäuferin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011050
Dokumentnummer
NOR40221152
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)