Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebsdienstleister bzw. Betriebsdienstleisterin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20011031
Dokumentnummer
NOR40221064
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