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§ 1 Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebsdienstleister bzw. Betriebsdienstleisterin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011031

Dokumentnummer

NOR40221064

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