§ 1.
(1) Dem Leiter des Finanzamtes Österreich, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Finanzamtes für Großbetriebe, des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge und der Zentralen Services, denen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur und der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts wird das Recht auf Ernennung von Bundesbeamten auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.
(2) Dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen wird betreffend die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten das Recht auf Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020
Gesetzesnummer
20010982
Dokumentnummer
NOR40226121
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