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§ 2 Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

§ 2.

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

20010579

Dokumentnummer

NOR40213211

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