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§ 46 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2022

7. Teil

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 46.

(1) Das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen und besonderen Bilanzgruppen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hat durch den Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 GWG 2011 nach der bis dahin gültigen Systematik der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012, zu erfolgen. Die involvierten Marktteilnehmer haben dazu die bestehenden Prozesse und Systeme für diesen Zeitraum aufrechtzuerhalten.

(2) Die zum 1. Oktober 2022 vorliegende Über- oder Unterdeckung aus der Ausgleichsenergieabrechnung gemäß § 87 Abs. 5 GWG 2011 sind auf das jeweilige Umlagekonto gemäß § 25 Abs. 2 bzw. § 41 Abs. 6 zu übertragen.

(3) Dem MVGM sind sämtliche historischen Daten und Informationen bis zum 30. September 2022, die ab dem zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 19, § 20, § 37 und § 45 sowie zur Bereitstellung historischer Daten und Informationen des Clearings je Bilanzgruppe auf der Online-Plattform erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Alle Marktteilnehmer gemäß § 32 sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung sowie zur Weitergabe der von einem anderen Marktteilnehmer benötigten Informationen, welche für die Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung festgelegten Pflichten erforderlich sind, verpflichtet. Dies umfasst auch die Weitergabe von Daten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern diese dazu dienen, die effektive Wahrnehmung der dieser Verordnung festgelegten Pflichten vorzubereiten.

(5) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Bilanzierungsstelle binnen eines Monats nach rechtskräftiger Bestellung gemäß § 170a Abs. 1 GWG 2011 berechtigt, in Abstimmung mit dem MVGM die Einrichtung des Systems der Bereitstellung und datenbankmäßigen Verwaltung von Allokationsdaten gemäß § 32 wie folgt, in Abweichung zu den Bestimmungen des § 32, zu veranlassen:

  1. 1. die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 1 und Z 4, Abs. 6 Z 1, Abs. 7 Z 1, Abs. 8 und Abs. 9 Z 5 bis Z 10 erfolgt nur an den MVGM;
  2. 2. die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 10 Z 3 und Z 7 durch den MVGM an die Bilanzierungsstelle entfällt;
  3. 3. die Übermittlung der für die Informationsbereitstellung gemäß § 33 und § 34 benötigten, aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe durch die Bilanzierungsstelle an den MVGM gemäß § 32 Abs. 11 Z 2 entfällt;
  4. 4. der MVGM gewährleistet der Bilanzierungsstelle einen unmittelbaren Direktzugriff auf sämtliche Allokationsdaten gemäß § 32 und daraus durch den MVGM ermittelten Mengensalden der Bilanzgruppen, welche von der Bilanzierungsstelle unmittelbar für das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen gemäß § 24, die Netzbilanzierung gemäß § 26 sowie das Risikomanagement gemäß § 24 Abs. 5 herangezogen werden. MVGM und Bilanzierungsstelle haben zur Sicherstellung eines effizienten Echtzeit-Zugriffs der Bilanzierungsstelle auf diese Daten entsprechend zu kooperieren. Die Verantwortung für die korrekte Darstellung der gemäß § 32 erhaltenen Allokationsdaten, die Korrektheit der auf Basis dieser Daten ermittelten Mengensalden sowie die Datensicherheit liegt beim MVGM.

Diese Einrichtung ist im Zuge einer nachgelagerten Detaillierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß § 22 E-ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer näher auszugestalten. Der MVGM hat bei dieser Einrichtung die Bilanzierungsstelle nach Kräften zu unterstützen.

(6) Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 87 GWG 2011 haben vorzusehen, dass in der Übergangsphase gemäß Abs. 1 die erforderlichen Sicherheitsleistungen der Bilanzgruppenverantwortlichen auf deren Wunsch laufend auf ein angemessenes Ausmaß reduziert werden können.

(7) Die sich zum 1. Oktober 2022 ergebende Über- oder Unterdeckung aus den Strukturierungsbeiträgen gemäß § 26 Abs. 6 GMMO-VO 2012 sowie allf. danach erfolgte Nachverrechnungen sind auf das Umlagekonto gemäß § 25 Abs. 2 zu übertragen.

(8) Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h haben sich ab dem 1. Oktober 2022, Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h bis 50.000 kWh/h haben sich ab dem 1. November 2022 gemäß § 30 Abs. 2 zu registrieren.

Schlagworte

Überdeckung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40247197

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