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§ 41 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Gesonderte Regelungen zur kommerziellen Bilanzierung

§ 41.

(1) Die Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag gemäß § 21 Abs. 1 werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg folgenderweise angepasst:

  1. 1. Handelsmengen am Virtuellen Handelspunkt gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 werden nicht berücksichtigt;
  2. 2. ergänzend berücksichtigt werden die gemäß § 40 Abs. 3 an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle übergebenen Gasmengen.

(2) Abweichend zu § 22 Abs. 1 ergibt sich die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe als mengenmäßige Grundlage der Abrechnung gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 24 für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg aus den Allokationskomponenten gemäß Abs. 1. Dabei werden die Mengen der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg saldiert betrachtet.

(3) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe positiv ist (d.h. die saldierten Einspeisungen des jeweiligen Gastages die saldierten Ausspeisungen in den Marktgebiete Tirol und Vorarlberg übersteigen) wird der Grenzverkaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der niedrigere der beiden folgenden Preise:

  1. 1. der niedrigste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 43 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag, oder
  2. 2. der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte abzüglich einer kleinen Anpassung von drei Prozent.

(4) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe negativ (d.h. die saldierten Einspeisungen des jeweiligen Gastages hinter den saldierten Ausspeisungen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zurückbleiben) wird der Grenzankaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der höhere der beiden folgenden Preise:

  1. 1. der höchste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 43 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag, oder
  2. 2. der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte zuzüglich einer kleinen Anpassung von drei Prozent.

(5) Der Toleranzwert (Toleranzmenge) im Rahmen des untertägigen Anreizsystems gemäß § 23 Abs. 2 beträgt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg vier Prozent. Die dem untertägigen Anreizsystem für Bilanzgruppenverantwortliche zugrundeliegenden Mengen gemäß Abs. 1 werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg saldiert betrachtet.

(6) Die Bestimmungen des § 25 zur Kosten- und Erlösneutralität gelten gleichermaßen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg. Die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg werden dabei jedoch gemeinsam und saldiert betrachtet. Mit der Bilanzierungsumlage sind in Ergänzung zu den Bestandteilen gemäß § 25 Abs. 1 auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten von OBA-Konten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 42 Abs. 1 zu decken.

(7) Für das Clearing der besonderen Bilanzgruppen wird abweichend von § 26 Abs. 8 der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte herangezogen.

Schlagworte

Kostenneutralität

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40247196

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