vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Pflanzenschutzverordnung 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Grenzkontrollstellen

§ 15.

(1)  Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019 S. 10, entspricht und für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andereren geregelten Gegenständen zugelassen ist.

(2)  Grenzkontrollstellen für die Vornahme pflanzengesundheitlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Union sind von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu benennen. Diese Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220302

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)