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§ 3 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Anrechnung der Beihilfe nach § 1a GSBG

Anrechnung der Beihilfe nach § 1a GSBG

§ 3.

Die Hälfte der nach § 1a des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. I Nr. 746/1996, an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe ist für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung nach §§ 447f Abs. 10 ASVG zu widmen, wobei eine Belastung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rechenkreis der Versicherten nach dem BSVG um 15 Millionen Euro und gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

20010884

Dokumentnummer

NOR40220283

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