Anrechnung der Beihilfe nach § 1a GSBG
Anrechnung der Beihilfe nach § 1a GSBG
§ 3.
Die Hälfte der nach § 1a des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. I Nr. 746/1996, an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe ist für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung nach §§ 447f Abs. 10 ASVG zu widmen, wobei eine Belastung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rechenkreis der Versicherten nach dem BSVG um 15 Millionen Euro und gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
20010884
Dokumentnummer
NOR40220283
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