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§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

§ 7.

(1)  Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar für

  1. 1. Haustechnikerinnen und Haustechniker 15,18 €
  2. 2. Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter, Hausreinigerinnen und Hausreiniger 12,54 €.

(2)  Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 67,97 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.

(3)  Für unbedingt notwendige Arbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden durchgeführt werden, gebührt ein Zuschlag von 100%. Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20010825

Dokumentnummer

NOR40219451

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