vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2019

Art der Verwendung

§ 2.

Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR‑Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Gesetzesnummer

20010819

Dokumentnummer

NOR40219392

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)