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§ 1 Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2019

Gütesiegel

§ 1.

Das Gütesiegel gemäß § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2017, entspricht den in der Anlage abgebildeten Mustern. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Gesetzesnummer

20010819

Dokumentnummer

NOR40219391

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