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§ 3 Sorgfaltspflichten-UStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden. Abweichend davon sind Z 1 lit.c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (vgl. § 6).

Ausreichende Sorgfalt

§ 3.

Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:

  1. 1. Unternehmer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, bei denen der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht und der Umsätze nach § 3 Abs. 3a UStG 1994 insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt:
  1. a) wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 nicht nachkommt oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung stellt;
  2. b) wenn eine Person sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen 35.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
  1. weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
  2. noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
  3. noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
  1. c) wenn eine Person Lieferungen von Gegenständen ausführt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
  1. weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
  2. noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
  3. noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
  1. 2. Unternehmer gemäß § 1 Z 1 und § 2 Z 1, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem Unternehmer
  1. weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
  2. noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
  3. noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010793

Dokumentnummer

NOR40219058

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