Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen
§ 5.
Nach Maßgabe des § 4 sind folgende Gestaltungen meldepflichtig:
- 1. Gestaltungen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen umfassen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a) Der Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig oder
- b) der Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig und dieses Hoheitsgebiet wird in der Liste jener Drittländer, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als nicht-kooperierende Länder eingestuft worden sind, geführt;
- 2. Gestaltungen, die dazu dienen, die Abschreibung eines Vermögenswertes in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen;
- 3. Gestaltungen, die dazu dienen, eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen;
- 4. Gestaltungen, die die Übertragung von Vermögenswerten vorsehen und bei denen es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in den beteiligten Hoheitsgebieten für den Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt;
- 5. Gestaltungen, die zur Umgehung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, oder gemäß gleichwertiger Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen, wobei diese Gestaltungen zumindest Folgendes umfassen:
- a) Die Nutzung eines Kontos, eines Produktes oder einer Vermögensanlage, das bzw. die kein Finanzkonto im Sinne des § 71 des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, ist oder vorgibt kein Finanzkonto zu sein, jedoch Merkmale aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen,
- b) die Übertragung eines Finanzkontos im Sinne des § 71 GMSG oder von Vermögenswerten in ein Hoheitsgebiet oder das Einbeziehen eines Hoheitsgebietes, das nicht an den automatischen Informationsaustausch mit dem Hoheitsgebiet, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden ist,
- c) die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards unterliegen,
- d) die Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstitutes im Sinne des § 56 GMSG oder eines Finanzkontos im Sinne des § 71 GMSG oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein Finanzinstitut, Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards unterliegen,
- e) die Einbeziehung von Rechtspersonen, Gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard ausschließen oder vorgeben auszuschließen oder
- f) Gestaltungen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren ausnutzen, die Finanzinstitute im Sinne des § 56 GMSG zur Erfüllung ihrer Meldepflicht bezüglich Informationen über Finanzkonten im Sinne des § 71 GMSG anwenden, einschließlich der Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen;
- 6. Gestaltungen mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen,
- a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht,
- b) die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind oder verwaltet oder kontrolliert werden als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig sind und
- c) sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. L 141 vom 05.06.2015, S. 73, nicht identifizierbar gemacht werden;
- 7. Verrechnungspreisgestaltungen, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzen;
- 8. Verrechnungspreisgestaltungen mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten. Der Begriff „schwer zu bewertende immaterielle Vermögenswerte“ umfasst immaterielle Vermögenswerte oder Rechte an immateriellen Vermögenswerten, für die im Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen
- a) keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und
- b) für die im Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Vermögenswert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Vermögenswertes zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der letztendliche Erfolg des immateriellen Vermögenswertes im Zeitpunkt der Übertragung nur schwer absehbar ist;
- 9. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen eine konzerninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des bzw. der Übertragenden über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 % des jährlichen EBIT des bzw. der Übertragenden beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40218653
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