Höhe der Differenzvergütung
§ 6.
Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § 5 ermittelten Zuschusses.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
20010778
Dokumentnummer
NOR40218544
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