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Artikel 6 Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2020

Artikel 6

Die Maßnahmen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und des Übereinkommens sind durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Absprache mit den in Betracht kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden festzulegen.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20010776

Dokumentnummer

NOR40218489

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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