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§ 10 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Pflichten des Anlageninhabers

§ 10.

(1) Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW haben die Emissionen gemäß derAnlage 3 zu überwachen oder überwachen zu lassen. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Überwachungsvorschriften des EG-K 2013 anzuwenden.

(2) Für die Überwachung von Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.

(3) Der Anlageninhaber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß derAnlage 3 Teil 2 überprüft werden kann.

(4) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, muss der Anlageninhaber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung führen oder über Informationen zum diesbezüglichen Nachweis verfügen.

(5) Der Anlageninhaber muss folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln:

  1. 1. sich auf die Feuerungsanlage erstreckende Genehmigungsbescheide und Änderungsgenehmigungsbescheide
  2. 2. die Überwachungsergebnisse und Informationen gemäß Abs. 3 und 4 sowie die Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung, die wiederkehrenden und allfälligen außerordentlichen Prüfungen im Original
  3. 3. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden
  4. 4. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW Aufzeichnungen über die Art und über die Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe
  5. 5. Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen im Sinne des Abs. 6 und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen
  6. 6. Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung.

(6) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 17 hat der Anlageninhaber im Fall der Nichteinhaltung der in derAnlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Der Anlageninhaber muss die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat dem Anlageninhaber erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.

(7) An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurzgehalten werden.

(8) Der Anlageninhaber hat der Behörde jede geplante Änderung an einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen mitzuteilen.

Schlagworte

Anfahrzeit

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218338

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