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§ 5 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Aggregation

§ 5.

(1) Eine aus zwei oder mehr Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert (Aggregation), wenn

  1. 1. die Abgase dieser Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
  2. 2. die Abgase dieser Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.

(2) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Feuerungsanlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstands der Schornsteine und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

(3) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen unterschiedliche Brennstoffe verwendet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts die Mischungsformel des § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Feuerungsanlagen, in denen unterschiedliche Brennstoffarten verwendet werden, sind nur zu aggregieren, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mindestens 1 MW beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218333

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