Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Gesetzesnummer
20010773
Dokumentnummer
NOR40218330
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