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§ 3 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3.

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Feuerungsanlagen, die der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, unterliegen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen, in denen außer Brennstoffen gemäß § 4 Z 13 nur biogene Abfälle gemäß § 4 Z 17 lit. b verfeuert werden
  2. 2. Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG , ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, fallen
  3. 3. Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden
  4. 4. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden
  5. 5. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden
  6. 6. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken
  7. 7. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel
  8. 8. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden
  9. 9. Koksöfen
  10. 10. Winderhitzer (cowpers)
  11. 11. Krematorien
  12. 12. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern
  13. 13. Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel
  14. 14. Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Feuerungsanlagen
  15. 15. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nachweislich höchstens 250 Betriebsstunden pro Jahr verzeichnen
  16. 16. Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW.

Schlagworte

Mineralölraffinerie

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218331

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