Behebung von Mängeln
§ 17.
Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Gesetzesnummer
20010773
Dokumentnummer
NOR40218345
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