Befund Messberichte
§ 16.
Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte (Anlage 3 Teil 2 Z 8.4) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Gesetzesnummer
20010773
Dokumentnummer
NOR40218344
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)