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§ 16 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Befund Messberichte

§ 16.

Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte (Anlage 3 Teil 2 Z 8.4) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218344

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