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Anlage 1 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Anlage 1

Anlage 1
(§ 6, § 7 Abs. 1 und 3)

Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen

  1. 1. Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage
  2. 2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage)
  3. 3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2
  4. 4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde
  5. 5. Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACECode)
  6. 6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast)
  7. 7. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird
  8. 8. Name und Geschäftssitz des Anlageninhabers sowie Standort der Betriebsanlage mit Anschrift.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218350

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