vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Qualifikationen der Lehrkräfte

§ 7.

(1) Die fachliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 liegt bei jenen Personen vor,

  1. 1. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im Bereich DaF oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ) in der Erwachsenen- oder Jugendbildung sowie
  1. a) ein abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Punkten,
  2. b) ein abgeschlossenes Studium der Germanistik oder eine Lehrberechtigung im Fach Deutsch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
  3. c) ein abgeschlossenes anderes neuphilologisches Studium mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS-Punkten oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften mit Unterrichtssprache Deutsch oder ein abgeschlossenes Studium der Translationswissenschaften (gewählte Sprache Deutsch) von mindestens 180 ECTS-Punkten oder
  4. d) ein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Punkten oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des § 6 Abs. 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können, oder
  1. 2. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung, einen Abschluss einer Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können.

(2) Die DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung muss einen Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten in Theorie und Praxis aufweisen, wovon mindestens 100 Unterrichtseinheiten Präsenzeinheiten darstellen müssen. Als DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung gelten auch Fernstudienlehrgänge mit einem Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Theorie in DaF- oder DaZ-Zusatzausbildungen hat im Wesentlichen methodische und didaktische Konzeptionen zur Vermittlung von zumindest grundlegenden rezeptiven und produktiven sprachlichen Fertigkeiten im Kontext DaF oder DaZ zu enthalten.

(3) Für Personen, die Qualifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c vorweisen, gilt anstelle von Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung auch Unterrichtserfahrung im Bereich DaZ-Förderunterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit Minderjährigen, sofern der Unterricht additiv zum regulären Unterricht stattgefunden hat.

(4) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten

  1. 1. ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher,
  2. 2. ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder
  3. 3. ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.

(5) Die persönliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Person eine strafbare Handlung

  1. 1. gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen,
  2. 2. gemäß den §§ 114 bis 119 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005,
  3. 3. die mit einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist oder
  4. 4. die trotz geringerer Strafdrohung nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen in einen Unterricht gemäß den zu vermittelnden Werten zu beeinträchtigen,

(6) Zum Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung sind dem ÖIF die notwendigen Zeugnisse und Unterlagen sowie ein aktueller Strafregisterauszug vorzulegen. Soweit eine Lehrkraft in den letzten fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als Österreich hatte, ist auch ein Strafregisterauszug dieses Staates vorzulegen.

Schlagworte

Erwachsenenbildung

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217760

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte