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§ 3 G-KenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

2. Abschnitt

Ausgestaltung der Gaskennzeichnung Darstellungsform

§ 3.

(1) Die Darstellung der Gaskennzeichnung hat deutlich lesbar, in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.

(2) Die Ausweisung der Herkunft des Gases ist in tabellarischer Form vorzunehmen. Auf der Gasrechnung kann die Ausweisung der Herkunft des Gases zusätzlich in Form eines leicht verständlichen und nicht irreführenden Diagramms erfolgen.

(3) Die Schriftgröße, die für sämtliche Angaben im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ verwendet wird, hat mit der des Haupttextes der Gasrechnung bzw. des kennzeichnungspflichtigen Werbematerials überein zu stimmen.

(4) Die der Gaskennzeichnung zugrunde liegende Periode ist an den Anfang der Darstellung der Gaskennzeichnung zu setzen.

(5) Diese Verordnung sowie § 130 GWG 2011 sind als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung anzuführen.

(6) Der Begriff „Gaskennzeichnung“ ist bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung einheitlich zu verwenden.

(7) Darstellungen, die von den Vorgaben dieser Verordnung abweichen, dürfen nicht unter der Bezeichnung „Gaskennzeichnung“ angeführt werden. In der Reihenfolge der Darstellungen haben etwaige von den Vorgaben zur Gaskennzeichnung nicht umfasste Informationen jedenfalls nach dem Abschnitt „Gaskennzeichnung“ zu erfolgen. Zudem darf es durch die Bezeichnung oder Art der Darstellung zu keiner Verwechselbarkeit mit der Gaskennzeichnung im Sinne dieser Verordnung kommen.

(8) Wird die Gaskennzeichnung in einem Anhang zur Gasrechnung vorgenommen, muss auf dieser jedenfalls in einem entsprechenden Hinweis darauf verwiesen werden, dass sich die Gaskennzeichnung im Anhang befindet.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40217366

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