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§ 2 G-KenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
  1. a) Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
  2. b) erneuerbares Gas gemäß § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011 oder
  3. c) sonstige Gase gemäß Z 2;
  1. 2. „sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 3 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;
  2. 3. „dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;
  3. 4. „Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
  4. 5. „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40242102

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