vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 JFFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Rechtsanspruch und Rechtspersönlichkeit

§ 5.

(1) Auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendung kann bis zur Ausschöpfung des Jungfamilienfonds gewährt werden.

(2) Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010734

Dokumentnummer

NOR40216927

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)