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§ 60 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Abschließende Entscheidung

§ 60.

Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 59 Z 1 bis 4 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (§ 58) festgestellt worden ist, zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216489

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