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§ 44 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Inhalt

§ 44.

Die Geschäftsordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. die Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,
  2. 2. die Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,
  3. 3. die Feststellung, dass es sich beim Schiedsgericht um einen Beratenden Ausschuss handelt,
  4. 4. die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, die Anzahl und die Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenzen, Qualifikationen und die Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten,
  5. 5. einen Zeitrahmen für das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss,
  6. 6. Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person bzw. Personen und von Dritten am schiedsgerichtlichen Verfahren,
  7. 7. Regeln für den Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen,
  8. 8. Kostenregelungen,
  9. 9. sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte, wie zum Beispiel die Anzahl der Sitzungstage und den Ort der Sitzungen des Beratenden Ausschusses und
  10. 10. logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216473

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