Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Inhalt
§ 44.
Die Geschäftsordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
- 1. die Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,
- 2. die Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,
- 3. die Feststellung, dass es sich beim Schiedsgericht um einen Beratenden Ausschuss handelt,
- 4. die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, die Anzahl und die Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenzen, Qualifikationen und die Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten,
- 5. einen Zeitrahmen für das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss,
- 6. Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person bzw. Personen und von Dritten am schiedsgerichtlichen Verfahren,
- 7. Regeln für den Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen,
- 8. Kostenregelungen,
- 9. sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte, wie zum Beispiel die Anzahl der Sitzungstage und den Ort der Sitzungen des Beratenden Ausschusses und
- 10. logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20010728
Dokumentnummer
NOR40216473
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)