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§ 2 WZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2019

Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Websites und mobile Anwendungen

  1. 1. des Bundes und von
  2. 2. Einrichtungen, die
  1. a. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
  2. b. zumindest teilrechtsfähig sind und
  3. c. überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer ernannt worden sind,

(2) Mobile Anwendungen sind Anwendungssoftware, die von in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware.

(3) Abs. 1 gilt nicht für folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

  1. a) Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
  2. b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
  3. c) live übertragene zeitbasierte Medien;
  4. d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
  5. e) Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
  6. f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
  1. 1. der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
  2. 2. der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
  1. g) Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
  2. h) Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
  3. i) Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
  4. j) Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 3 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20010727

Dokumentnummer

NOR40216384

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