Fachgespräch
§ 9.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Es ist eine Situation aus der praktischen Tätigkeit des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu simulieren. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu stehen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.
(3) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
- 1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren der Branche unter Berücksichtigung saisonaler Gesichtspunkte,
- 2. warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren der Branche,
- 3. Kunden/innenberatung und Information sowie und Anbahnung von Zusatzverkäufen,
- 4. Zahlungsabwicklung.
(4) Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Schlagworte
Kunde, Kundin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010710
Dokumentnummer
NOR40215813
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