Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung eines Blechkörpers mit einer Blechabwicklung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010709
Dokumentnummer
NOR40215799
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