Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Werkzeuge und Bearbeitungsmaschinen,
- 3. Arbeitsverfahren und -techniken,
- 4. Einbau- und Aufbauteile,
- 5. Bauphysik,
- 6. Dachformen, Dachkonstruktionen und Deckungsarten.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitstechnik, Werkstoff, Einbauteil
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010709
Dokumentnummer
NOR40215797
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