Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Spengler/Spenglerin treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Spengler/Spenglerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Spengler, BGBl. Nr. 171/1972, Anlage 14, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979, Artikel V Z 3, und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Spengler, BGBl. Nr. 171/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986, Artikel XVIII, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2019 im Lehrberuf Spengler ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Spengler gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Spengler/Spenglerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010709
Dokumentnummer
NOR40215803
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)